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Logbuch10. September 20266 Min. Lesezeit

Eden Island Genossenschaft: Prüfung bestanden, Verband nimmt uns auf

Die Eden Island Genossenschaft hat die Gründungsprüfung bestanden und ist im Prüfungsverband. Jetzt fehlen Notar, Registereintragung und Konto, dann gehen die Anteile raus.

Eden Island Genossenschaft: Prüfung bestanden, Verband nimmt uns auf
Eden Island Genossenschaft: Prüfung bestanden, Verband nimmt uns auf

Es gibt Momente in einem Projekt, die nach außen unspektakulär aussehen und nach innen alles verändern. Ein Schreiben, eine Bescheinigung, eine Unterschrift. Genau so einer war es diese Woche: Die Gründungsprüfung ist abgeschlossen, die Genossenschaft wurde in den Prüfungsverband aufgenommen. Damit ist der Teil erledigt, der sich am wenigsten beschleunigen und am schwersten abkürzen lässt.

Der Prüfungsverband ist keine Formalie, sondern ein Türsteher

Wer eine Genossenschaft gründen will, kann nicht einfach eine Satzung schreiben und loslegen. Laut den Gründerinformationen des Genoverbands muss jede eingetragene Genossenschaft Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband sein, und zwar zwingend, nicht auf freiwilliger Basis. Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister gibt dieser Verband eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Gefährdung der Belange von Mitgliedern oder Gläubigern zu besorgen ist. Die Grundlage dafür ist § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG.

Anders gesagt: Bevor irgendwer 999 Euro einzahlt, schaut eine unabhängige Stelle darauf, ob das Vorhaben rechnerisch und rechtlich tragfähig ist. Der Verband prüft die Satzung, die Organe, die Planung. Das Merkblatt des Genoverbands zum Ablauf der Gründung nennt für die wirtschaftliche Planung einen Zeitraum von etwa fünf Jahren, der bei vielen Gründungen als ausreichend angesehen wird. Fünf Jahre durchgerechnet, für eine Betonplattform mitten im Wasser, deren Nutzung sich erst entwickeln soll.

Dass diese Prüfung positiv ausgegangen ist, ist deshalb mehr als ein Häkchen. Es ist ein externes Urteil darüber, dass die Konstruktion hält. Wir haben es nicht selbst behauptet, sondern jemand hat nachgerechnet, der uns nichts schuldet.

Drei konkrete Schritte trennen die Eden Island Genossenschaft noch von den Anteilen

Von hier bis zur formalen Ausgabe der Anteile ist die Strecke kurz und klar beschrieben. Sie besteht aus drei Stationen, die in dieser Reihenfolge abgearbeitet werden müssen.

Notar

Die Anmeldung zur Eintragung läuft nicht direkt beim Gericht. Laut den Informationen von genossenschaften.de wird der Antrag auf Eintragung in das Genossenschaftsregister durch eine Notarin oder einen Notar erstellt, rechtlich geprüft und elektronisch mit qualifizierter Signatur an das zuständige Registergericht übermittelt. Mitgehen müssen dabei nach denselben Unterlagen insbesondere die Satzung, die Urkunde über die Bestellung des Aufsichtsrats und die Bescheinigung des Prüfungsverbands über die erfolgte Prüfung und Zulassung. Genau dieses letzte Dokument liegt jetzt vor. Das ist der Grund, warum der Termin überhaupt sinnvoll geworden ist.

Registereintragung

Das Registergericht prüft die eingereichten Unterlagen. Bei Beanstandungen kommt eine Zwischenmitteilung, ansonsten die Eintragung samt Kostenrechnung. Mit dieser Eintragung entsteht die Genossenschaft als juristische Person. Erst ab diesem Zeitpunkt kann sie rechtswirksam am Rechtsverkehr teilnehmen, also Verträge schließen und Anteile formell ausgeben.

Geschäftskonto

Danach folgt das Konto. Nach der Eintragung soll die Genossenschaft ein eigenes Geschäftskonto eröffnen, über das der gesamte Zahlungsverkehr läuft und das Genossenschaftsvermögen getrennt vom Vermögen der Mitglieder geführt wird. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Das Geschäftsguthaben jedes einzelnen Mitglieds muss dokumentiert und verwaltet werden. Wer 999 Euro einbringt, soll das später in einer nachvollziehbaren Buchführung wiederfinden, nicht in einer Excel-Tabelle mit gutem Willen. Die Hinweise von genossenschaften.de empfehlen zusätzlich, IBAN und BIC anschließend wichtigen Geschäftspartnern mitzuteilen, ausdrücklich auch dem Prüfungsverband.

Warum wir bis jetzt keine Anteile ausgeben konnten

Diese Frage kam in den letzten Monaten oft, und sie ist berechtigt. Menschen haben Anteile zugesagt, teilweise schon vor langer Zeit. Wir haben gezählt, gesammelt, informiert, aber wir haben nichts formal ausgegeben. Der Grund ist einfach: Vor der Eintragung existiert die Genossenschaft als juristische Person noch nicht. Eine Beitrittserklärung braucht eine Gegenseite, die zulassen kann.

Nach § 15 GenG wird die Mitgliedschaft durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Zwei Handlungen, zwei Parteien. Solange die zweite Partei rechtlich nicht existiert, wäre jede Ausgabe von Anteilen eine Behauptung. Wir wollten diesen Weg nicht gehen, auch nicht in der abgeschwächten Variante mit Vorverträgen und Zwischenkonstruktionen. Wer sich an einer Insel beteiligt, die dauerhaft dem spekulativen Immobilienmarkt entzogen bleiben soll, hat Anspruch darauf, dass die Rechtsform von Anfang an sauber ist. Was du mit einem Anteil tatsächlich bekommst und was nicht, haben wir in der Erklärung zu Genossenschaftsanteilen statt Eigentum im Detail aufgeschrieben.

Der Zweck stand vor der Prüfung, nicht danach

Eine Genossenschaft ist keine leere Hülle, in die man nachträglich eine Idee legt. Der gesetzliche Zweck besteht in der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, so hebt es der Leitfaden von sevdesk mit Bezug auf § 1 GenG hervor. Bei Eden Island ist das die kulturelle Seite: ein Ort für Film, Fotografie, Musik, Workshops und Begegnung, getragen von denen, die ihn nutzen.

Diese Formulierung stand in der Satzung, bevor der Verband sie gelesen hat. Sie war der Grund, warum die Satzung so aussieht, wie sie aussieht, und nicht das Ergebnis einer Optimierung im Prüfungsprozess. Für die Gründung selbst reichen nach § 4 GenG drei Gründungsmitglieder, natürliche oder juristische Personen. Wir planen mit 1.000 Anteilen zu je 999 Euro, weil die Insel eine breite Basis braucht, nicht ein Minimum an Gesellschaftern. Und weil ein Ort, der von 1.000 Menschen und Unternehmen getragen wird, andere Fähigkeiten mitbringt als einer, den drei Personen finanzieren.

Parallel zur Papierarbeit ist die Insel weiter untersucht worden. Was die Begehung mit den Wasserbauexperten ergeben hat, gehört zu derselben Logik: erst wissen, dann versprechen.

Was aus diesem Schritt folgt

Der schwierigste Teil der Gründung ist hinter uns. Nicht der aufwendigste, nicht der teuerste, aber der mit dem größten Risiko, weil er nicht in unserer Hand lag. Eine Gründungsprüfung kann man vorbereiten, man kann sie nicht erzwingen. Sie hätte auch mit Auflagen oder Nachforderungen enden können, die Monate gekostet hätten.

Was jetzt kommt, ist planbar. Notartermin, Übermittlung an das Registergericht, Warten auf die Eintragung, Konto. Dann Beitrittserklärungen, Zulassung, Geschäftsguthaben, Mitgliederliste. Danach beginnt die Arbeit, um die es eigentlich geht: die Insel in einen Zustand bringen, in dem dort gedreht, fotografiert, gebaut und gearbeitet werden kann.

Falls du bisher gewartet hast, weil dir die Sache zu unfertig erschien: Der formale Boden ist jetzt gelegt. Wenn du an Bord willst, notiere dein Interesse, damit wir dich anschreiben können, sobald die Beitrittserklärungen rausgehen. Wenn du Know-how mitbringst, aus Architektur, Handwerk, Energie, Design oder Landschaftsplanung, ist der Zeitpunkt sogar besser als jeder frühere. Ab der Eintragung kann die Genossenschaft Verträge schließen. Und ab dann wird aus dem Stapel Papier auf dem Schreibtisch wieder ein Ort im Wasser.

Häufige Fragen

Kann ich jetzt schon Anteile an Eden Island kaufen?

Formal rechtswirksam noch nicht. Erst mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister entsteht die Genossenschaft als juristische Person und kann Beitritte zulassen. Du kannst dein Interesse aber jetzt hinterlegen und dir damit Anteile sichern. Wir werden dich dann anschreiben, sobald die Beitrittserklärungen rausgehen.

Warum muss eine Genossenschaft überhaupt in einen Prüfungsverband?

Das ist gesetzlich vorgeschrieben und keine freiwillige Option. Nach den Gründerinformationen des Genoverbands muss jede eingetragene Genossenschaft Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband sein, der vor der Eintragung auch die Gründungsprüfung durchführt.

Was prüft der Verband bei einer Gründungsprüfung?

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG gibt der Verband eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Gefährdung der Belange von Mitgliedern oder Gläubigern zu besorgen ist. Dazu gehören Satzung, Organe und eine durchgerechnete Ertrags- und Finanzplanung.

Wie funktioniert der Beitritt später konkret?

Nach § 15 GenG braucht es eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft. Beides muss zusammenkommen, sonst entsteht keine Mitgliedschaft.

Wozu braucht die Genossenschaft ein eigenes Geschäftskonto?

Über das Geschäftskonto läuft der gesamte Zahlungsverkehr, und das Genossenschaftsvermögen wird getrennt vom Vermögen der Mitglieder geführt. Nur so lässt sich das Geschäftsguthaben jedes einzelnen Mitglieds nachvollziehbar dokumentieren und verwalten.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt.

Insel 1000

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